Die „Leitungsfunktion“ in der Eingruppierung

Führung und Leitung sind in der Eingruppierung und Bildung von Arbeitsvorgängen ein stetiges Thema. Mit einem eher exotischen Tarifmerkmal aus dem Tarifvertrag der Autobahn GmbH des Bundes musste sich kürzlich das BAG befassen (Urteil vom 21.01.2026 - 4 AZR 63/25). Dort existiert in der EG 9b das Tarifmerkmal „in Leitungsfunktion“. Doch leider haben es die Tarifparteien versäumt, dieses zu definieren. So kam es bei einem Werkstattleiter für die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Maschinen der Autobahnmeisterei zum Rechtsstreit
Das BAG betrachtete den Fall systematisch: Zunächst stellte es in Anwendung der bestehenden Rechtsprechung fest, dass eine Leitungsfunktion im Sinne der Entgeltgruppe 9b des TV EGV Autobahn erfordert, dass mindestens die Hälfte der gesamten Tätigkeit des Beschäftigten Arbeitsvorgänge umfasst, die über die fachliche Anleitung hinausgehen (vgl. ArbG Nürnberg, 28.05.2024 – 11 Ca 2529/22).
Doch was bedeutet nun „in Leitungsfunktion“? Es ist offenbar nicht Führen und Leiten, doch mehr als nur die fachliche Anleitung. Das BAG kam zu folgendem Ergebnis: „In Leitungsfunktion“ befindet sich der Inhaber einer Stellung, die die Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle und damit die organisatorische Gesamtzuständigkeit für den entsprechenden Bereich umfasst, und der insoweit die Verantwortung trägt. Zu den Beschäftigten mit Leitungsfunktionen werden nicht nur Führungskräfte mit disziplinarischen Personalbefugnissen, sondern auch sog. Aufsichtskräfte wie Werkstattleitungen gezählt, deren Tätigkeiten Spezialkenntnisse und -fertigkeiten erfordern, die Verantwortung für Planung und Organisation übernehmen sowie die Arbeitskräfte in ihrem Bereich beaufsichtigen.
Die dem Werkstattleiter zugewiesenen eigenen Reparaturtätigkeiten sah das BAG als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit an.
Auf die naheliegende Frage, ob es sich nicht zudem um eine „große“ zu leitende Organisationseinheit handeln muss, verwies das BAG knapp darauf, dass sich dazu dem Wortlaut der Regelung keine Anhaltspunkte entnehmen lassen und verneinte dies.
Auch eine zusätzlich erforderliche Führungsverantwortung in disziplinarischer Hinsicht konnte das BAG für das Merkmal „in Leitungsfunktion“ nicht erkennen. Vielmehr ließ es die für die „Leitungsfunktion“ erforderliche organisatorische Gesamtzuständigkeit genügen. Eine Werkstattleitung ist nach dem BAG „in Leitungsfunktion“, da ihm die Fachkräfte der Werkstatt fachlich unterstellt sind, er für die Einsatzbereitschaft und damit für die Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbaumaßnahmen sowie die Überprüfung der Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und Maschinen der Autobahnmeisterei verantwortlich ist und dazu die Arbeitsabläufe zu planen, den Fachkräften Aufgaben zuzuweisen, die Arbeiten zu koordinieren und zu überwachen hat.
Es zeigt sich einmal mehr, dass ohne entsprechende Erläuterungen der Tarifparteien die Rechtsprechung die Tätigkeitsmerkmale „füllt“ und Eingruppierungen schwer kalkulierbar werden.
(Artikel erstellt am 07.05.2026)
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Der Verfasser
Dr. Sascha Koller
Jurist
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